Allgemeine Geschäftsbedingung

1. ALLGEMEINES

1.1. Die ANTLESS GmbH mit Sitz in der politischen Gemeinde Graz, und der Geschäftsanschrift

Am Eisernen Tor 2/15
8010 Graz
eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts für ZRS Graz unter
FN 447118 b
(nachfolgend “ANTLESS”),

bietet unter der Domain „www.antless.studio“ sowie in einer App „https://app.antless.studio” mobile und webbasierte Anwendungen für die elektronische Verbreitung und das Streamen von Musikinhalten (zusammen die „Dienste“) und
- die Erstellung von Klangkonzepten die über Online-Streaming zur Steigerung des Wohlbefindens der Hörer beitragen;
- die Erstellung von Klangkonzepten die über Online-Streaming zur Steigerung des Wohlbefindens der Hörer beitragen;
- die Installation, Einrichtung und Inbetriebnahme von Hardware für die Erbringung zuvor genannter Dienstleistungen;
- Software-Lösungen ergänzend zu den zuvor genannten Dienstleistungen, 
sowie sonstige Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen an.

1.2. Für alle Verträge betreffend die Nutzung von Diensten, Lieferungen und sonstigen Leistungen, welche ANTLESS mit einem Unternehmer iSd § 1 Abs 1 UGB (in weiterer Folge kurz „Vertragspartner“ genannt) abschließt, gelten ausschließlich diese nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“ genannt). Abweichendes gilt nur als vereinbart, wenn dies schriftlich zwischen ANTLESS und dem Vertragspartner vereinbart worden ist. 

1.3. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 

1.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Verkaufsbedingungen von Vertragspartnern, die beispielsweise auf Angeboten oder sonstiger Korrespondenz des Vertragspartners angeführt sind, werden nicht Bestandteil des Vertrags mit ANTLESS, es sei denn, ANTLESS hat diesen vorab schriftlich zugestimmt. Wird im Einzelfall der Geltung abweichender Vereinbarungen schriftlich zugestimmt, so gelten die Abweichungen ausschließlich für diesen einzelnen Geschäftsfall.

1.5. Die jeweils gültige Fassung dieser AGB kann jederzeit im Internet unter www.antless.studio/agb eingesehen und abgerufen werden und steht dort außerdem zum Download zur Verfügung bzw. wird auf Anfrage von ANTLESS übermittelt. 



2. VERTRAGSABSCHLUSS 

2.1. Sämtliche Angaben von ANTLESS zu Diensten, den angebotenen Lieferungen und sonstigen Leistungen an Vertragspartner sind unverbindlich und freibleibend.

2.2. Verbindliche Angebote von ANTLESS können vom Vertragspartner ausschließlich schriftlich innerhalb der jeweiligen Angebotsfrist angenommen werden. 

2.3. Die zu Angaben zu den jeweiligen Leistungen von ANTLESS gehörigen Unterlagen, wie zum Beispiel Leistungsangaben, Lieferangaben, etc. gelten, sollte nichts Anderes schriftlich vereinbart sein, nicht als besonders zugesicherte Eigenschaften. 

2.4. Allfällige Angebote von ANTLESS können nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung angenommen werden. Weicht die Annahmeerklärung des Vertragspartners vom Angebot von ANTLESS ab, so stellt diese abweichende Annahmeerklärung des Vertragspartners ein neues Angebot dar, das von ANTLESS angenommen werden kann.



3. PREISE

3.1. Die Preise gelten für den im jeweiligen Vertrag aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Beauftragung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die über den im Vertrag definierten Umfang hinausgehen (insbesondere Mehr- oder Sonderleistungen), müssen von ANTLESS schriftlich bestätigt werden und werden gesondert verrechnet. 

3.2. Sofern schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Übergabe und Übernahme der Leistung formlos durch Fertigstellung bzw. durch Übergabe an den Vertragspartner. Ist die Leistungsausführung in Form von Teilleistungen vereinbart oder ergibt sich aus den Umständen der Leistungsausführung, dass diese in Teilleistungen zu erbringen ist, werden diese Teilleistungen durch Fertigstellung formlos an den Vertragspartner übergeben und von diesem formlos übernommen. Der entsprechende Entgeltanspruch von ANTLESS entsteht unmittelbar bei Erbringung jeder einzelnen Teilleistung. Ein abweichender Entgeltanspruch ist schriftlich zu vereinbaren. Zur Deckung des Aufwandes ist ANTLESS berechtigt angemessene Vorschüsse zu verlangen. 

3.3. Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung im Einzelfall besteht, hat ANTLESS für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf ein Entgelt in der marktüblichen Höhe.

3.4. Alle Preise verstehen sich in Euro. Preisangaben sind, sofern nicht schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.5. Alle angegebenen Preise sind, sofern seitens ANTLESS nichts Abweichendes angegeben ist, exklusive aller Abgaben und Steuern, insbesondere exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Allfällige Abgaben und Steuern werden zusätzlich in Rechnung gestellt. 

3.6. Allen Preisen liegt zugrunde, dass die Leistungen kontinuierlich, unbehindert und ohne Unterbrechung ausgeführt werden können. Mehrkosten durch Behinderungen oder Unterbrechungen des kontinuierlichen Ablaufes, die vom Vertragspartner oder diesem zurechenbaren Dritten zu vertreten sind, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.

3.7. Werden in Auftrag gegebene Arbeiten durch den Vertragspartner ohne Einbindung von ANTLESS – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diesen – einseitig geändert oder abgebrochen, hat er ANTLESS die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Entgeltvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern dieser Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von ANTLESS begründet ist, hat der Vertragspartner ANTLESS darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Entgelt zu erstatten, wobei die Anrechnungsvoraussetzungen des § 1168 AGBG vollumfänglich ausgeschlossen werden. Weiters ist ANTLESS bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern von ANTLESS, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Vertragspartner an bereits erbrachten, jedoch nicht fertiggestellten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an ANTLESS zurückzustellen, sofern nicht schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.

3.8. ANTLESS ist berechtigt, die Preise zu erhöhen, sofern schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist, wenn – durch von ANTLESS unbeeinflussbare Umstände – nach dem Zeitpunkt der Anbotslegung durch ANTLESS oder der Annahme des Angebots durch ANTLESS
a) Interpreten, Produzenten oder Vertreiberunternehmen das Lizenzentgelt erhöhen; diese Erhöhungen können dem Vertragspartner im vollen Umfang weiter verrechnet werden. ;
b) sich die Abgaben von in- oder ausländischen Verwertungsgesellschaften, die ANTLESS an diese zu zahlen hat erhöhen; diese Erhöhungen können dem Vertragspartner im vollen Umfang weiter verrechnet werden.
c) sich Löhne und Gehälter aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen erhöht haben oder sich Energiekosten oder Steuern für ANTLESS erhöht haben; die Erhöhung erfolgt im Umfang der ANTLESS treffenden Kostensteigerung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem sich diese auf den Auftrag des Vertragspartners kostenerhöhend auswirken.

3.9. Preiserhöhungen werden dem Vertragspartner durch ein individuell adressiertes Schreiben (allenfalls per E-Mail) unter Angabe der Umstände und Gründe der Preiserhöhung samt den sich daraus ergebenden Änderungen durch ANTLESS mitgeteilt.



4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUGSZINSEN, TEILRECHNUNGEN, TERMINVERLUST, EIGENTUMSVORBEHALT


4.1. Das Entgelt ist binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. 

4.2. Die von ANTLESS gelieferte (Teil-)Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von ANTLESS. Dem Vertragspartner steht kein Zurückbehaltungsrecht an (Teil-)Leistungen gegenüber ANTLESS zu. Jede Veräußerung, Verpfändung, Vermietung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des vorbehaltenen Eigentums an Dritte ist untersagt. Bei Pfändung oder anderer Inanspruchnahme des vorbehaltenen Eigentums durch Dritte ist der Vertragspartner gehalten, das Eigentumsrecht von ANTLESS auf seine Kosten geltend zu machen und ANTLESS mittels nachweisbarer schriftlicher Verständigung innerhalb von 24 Stunden zu informieren. 

4.3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch ANTLESS gilt mangels ausdrücklicher schriftlicher gegenteiliger Erklärung von ANTLESS nicht als Rücktritt vom Vertrag. Es verbleiben ANTLESS vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe die Rechte aus dem jeweiligen Vertrag, insbesondere auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn. 

4.4. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe gemäß § 456 UGB. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleibt davon unberührt. 

4.5. Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner für den Fall des Zahlungsverzugs, ANTLESS die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest EUR 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts (Kosten gemäß RATG). Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

4.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist ANTLESS berechtigt sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem Vertragspartner abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig zu stellen. Weiters ist ANTLESS nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht) und ist berechtigt Vorauszahlung bzw. Sicherstellung zu verlangen oder nach Festsetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung durch den Vertragspartner bleibt davon unberührt.

4.7. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich ANTLESS für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). 

4.8. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von ANTLESS aufzurechnen, außer die Forderung des Vertragspartners wurde von ANTLESS schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt.

4.9. ANTLESS behält sich das Recht vor, gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, Skonti) auch rückwirkend zur Gänze für den gesamten Auftrag für verfallen zu erklären, wenn der Vertragspartner mit einer Zahlung auch nur einer Teil-, Schluss- oder sonstigen Rechnung in Verzug gerät.

4.10. Die Inanspruchnahme von Skonti setzt voraus, dass diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden und diese nicht bereits wie vorhin festgelegt verfallen sind. Ein Skontoabzug bei der Schlussrechnung ist nur zulässig, wenn alle vorigen Teilrechnungen fristgerecht beglichen worden sind. Ein Skontoabzug bei Teilrechnungen ist nur zulässig, wenn ein solcher Skontoabzug auf der Rechnung vermerkt ist.

4.11. Unrechtmäßig vorgenommene Preisabzüge durch den Vertragspartner führen auch rückwirkend zum Verlust des gesamten Skontos und aller sonstigen Preisnachlässe für den gesamten Auftrag oder Teilleistungen.

4.12. ANTLESS ist berechtigt, die sofortige Zahlung zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, sobald Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von ANTLESS durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheint. 

4.13. Bei Teillieferungen/Teilleistungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen gleichermaßen.

4.14. Für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung von Teilrechnungen tritt nach Setzung einer Nachfrist von zumindest einer Woche Terminverlust ein. Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig. 



5. LIEFERUNG UND LEISTUNG / TERMINÄNDERUNGEN

5.1. Die Lieferfristen und -termine werden von ANTLESS nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Vertragspartner. 

5.2. ANTLESS ist berechtigt, vereinbarte Liefertermine zu verschieben bzw. Fristen für die Leistungserbringung zu verlängern, wenn eine Einhaltung der Termine für ANTLESS unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird und der Umstand nicht im Einflussbereich von ANTLESS liegt. Dies gilt insbesondere für Arbeitskonflikte Brand, Krieg, Streik, Pandemie, Umweltkatastrophen etc. Dies gilt auch, wenn derartige unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen eintreten.

5.3. Führen von ANTLESS nicht zu vertretende Umstände dazu, dass ANTLESS nicht alle offenen Aufträge fristgerecht erfüllen kann (objektiver Verzug), so ist ANTLESS nicht verpflichtet, Fremdleistungen in Anspruch zu nehmen. 

5.4. Leistungen sind am vereinbarten Erfüllungsort zu erbringen. Wurde kein besonderer Erfüllungsort angegeben bzw. wurde keine Adresse angegeben, gilt als Erfüllungsort der Sitz von ANTLESS.

5.5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von ANTLESS zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen zum vereinbarten Termin abzunehmen.

5.6. Sofern der Vertragspartner die Leistung zum vereinbarten Termin nicht abnimmt, kann ANTLESS auf Vertragserfüllung bestehen und hat der Vertragspartner ANTLESS hinsichtlich aller durch die Nichtabnahme verursachten Kosten schad- und klaglos zu halten. 



6. NUTZERKONTO

6.1. Vertragspartner können über die Domain https://www.antless.studio sowie in einer mobilen und webbasierte Anwendungen https://app.antless.studio die von ANTLESS bereitgestellten Inhalte gemäß der Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und ANTLESS streamen. Dazu ist die Registrierung des Vertragspartners durch Erstellung eines Nutzerkontos erforderlich.

6.2. Benutzername und Passwort des Vertragspartners sind vertraulich zu behandeln. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, sein Nutzerkonto an einen Dritten zu übertragen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde. Bei Verlust oder Diebstahl des Benutzernamens oder des Passworts oder unberechtigtem Zugriff auf das Nutzerkonto, hat der Vertragspartner ANTLESS zu benachrichtigen und das Passwort alsbald zu ändern.

6.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Nutzerkonto nicht in einer Art und Weise zu nutzen, die diskriminierend, beleidigend, missbräuchlich, böswillig oder verleumderisch ist oder die Rechte anderer Personen verletzt. 

6.4. Das Manipulieren von Abspielzahlen, Downloads, Bewertungen oder Reviews über beliebige Mittel wie zum Beispiel (i) unter Verwendung eines Bots, Scripts oder automatisierten Prozesses; oder (ii) durch Bereitstellung oder Annahme jeglicher Art von Kompensation oder Anreiz ist verboten.



7. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS

7.1. Der Umfang der zu erbringenden Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Vereinbarung zwischen ANTLESS und dem Vertragspartner.

7.2. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch ANTLESS. Innerhalb des vom Vertragspartner vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit seitens ANTLESS. 

7.3. Alle Leistungen von ANTLESS (insbesondere alle Vorentwürfe, elektronischen Dateien, etc.) sind vom Vertragspartner zu überprüfen und von diesem binnen 14 Werktagen ab Eingang beim Vertragspartner freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist, ohne Rückmeldung des Vertragspartners, gelten sie als vom Vertragspartner genehmigt. 

7.4. Der Vertragspartner wird ANTLESS zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird ANTLESS von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von ANTLESS wiederholt oder adaptiert werden müssen oder verzögert werden. 

7.5. ANTLESS kann nach freiem Ermessen die Lieferung oder sonstige Leistung an den Vertragspartner teilweise oder zur Gänze selbst ausführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Lieferungen oder sonstigen Leistungen teilweise oder zur Gänze sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen und/oder derartige Lieferung oder sonstige Leistungen teilweise oder zur Gänze substituieren („Fremdleistung“). Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Vertragspartners. ANTLESS wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Vertragspartner einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages mit ANTLESS aus wichtigem Grund. 

7.6. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten eine ausreichende Internetverbindung herzustellen, um Dienste von ANTLESS nutzen zu können.

7.7. ANTLESS sichert lediglich eine Verfügbarkeit des Streamingdienstes von 99% binnen eines Monats zu. 



8. KONZEPT- UND IDEENSCHUTZ

8.1. Hat der potentielle Vertragspartner ANTLESS vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen und kommt ANTLESS dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: 
- Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch ANTLESS treten der potentielle Vertragspartner und ANTLESS in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen diese AGB zu Grunde. 

8.2. Der potentielle Vertragspartner anerkennt, dass ANTLESS bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 

8.3. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von ANTLESS ist dem potentiellen Vertragspartner schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. 
Sofern das Konzept darüber hinaus Ideen enthält, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen, ist der potentielle Vertragspartner verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von ANTLESS im Rahmen des Konzeptes präsentierten Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

8.4. Sofern der potentielle Vertragspartner der Meinung ist, dass ihm von ANTLESS Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation bzw Übermittlung gekommen ist, so hat er dies ANTLESS unverzüglich an dem Tag der Präsentation schriftlich unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

8.5. Im gegenteiligen Fall gehen die Pitching-Vertragsparteien davon aus, dass ANTLESS dem potentiellen Vertragspartner eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Vertragspartner verwendet, so ist davon auszugehen, dass ANTLESS dabei verdienstlich wurde. 

8.6. Der potentielle Vertragspartner kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei ANTLESS ein. 

8.7. Für die Teilnahme an Präsentationen steht ANTLESS ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von ANTLESS für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält ANTLESS nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von ANTLESS , insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, im Eigentum von ANTLESS; der Vertragspartner ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an ANTLESS zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von ANTLESS gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist ANTLESS berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von ANTLESS nicht zulässig. 

9. RECHTE (GEISTIGES EIGENTUM ETC.) 

9.1. Dem Vertragspartner wird das Recht zur Nutzung der Dienste, Lieferungen und erbrachten Leistungen nur im Rahmen des im Vertrag beschriebenen Auftrags eingeräumt. Die Bereitstellung von Diensten oder Inhalten durch ANTLESS räumt dem Vertragspartner, sofern schriftlich nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, keine Rechte zur kommerziellen oder werbemäßigen Nutzung ein, und stellt keine Gewährung von Rechten oder einen Verzicht auf Rechte durch Urheber dar. Die Dienste von ANTLESS sowie Lieferungen und sonstige Leistungen berechtigen den Vertragspartner, sofern schriftlich nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, nicht zur Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Vermietung und Verleihung iSd §§ 14 bis 16a UrhG, begründen ausdrücklich kein Folgerecht gemäß § 16b UrhG, Senderecht gemäß § 17 ff UrhG, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht gemäß § 18 UrhG, Zurverfügungstellungsrecht gemäß § 18a UrhG sowie keine Berechtigung zu Ergänzenden Online-Diensten iSd § 18b UrhG oder Berechtigung zur Sendung und Zurverfügungstellung durch Anbieter großer Online-Plattformen gemäß § 18c UrhG. ANTLESS übernimmt keine Haftung für Urheberrechtsverletzungen des Vertragspartners. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ANTLESS hinsichtlich allfälliger Urheberrechtsverletzungen durch den Vertragspartner vollkommen schad- und klaglos zu halten.

9.2. Sofern schriftlich nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird, behält sich ANTLESS sämtliche Rechte und Nutzungen an den Lieferungen, erstellten Unterlagen (insbesondere Entwürfe, Konzepte, Pläne, Strategien) und erbrachten sonstigen Leistungen vor. ANTLESS hat daher insbesondere alle eigentums- und immaterialgüterrechtlichen Rechte an den im Rahmen des Vertrags geschaffenen Lieferungen und sonstigen Leistungen. ANTLESS hat daher an den vorgenannten Leistungen – ausgenommen vom Recht des Vertragspartners gemäß Punkt 8.1. – das unwiderrufliche, ausschließliche sowie zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkte Werknutzungsrecht. Weiters ist ANTLESS berechtigt, seine Rechte an Dritte zu übertragen, daran Sublizenzen zu erteilen und Werknutzungsrechte bzw. -bewilligungen einzuräumen.

9.3. ANTLESS ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht. ANTLESS ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Vertragspartners dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Vertragspartner bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis). 



10. VORÜBERGEHENDE EINSTELLUNG ODER ÄNDERUNGEN DER DIENSTE

10.1. Dienste von ANTLESS werden ohne ausdrückliche oder stillschweigend zugesagten Eigenschaften, wie verfügbar bereitgestellt.

10.2. ANTLESS wird sich redlich bemühen, die Dienste betriebsbereit zu halten, behält sich jedoch das Recht vor, die Dienste vorübergehend aufgrund von Wartungsarbeiten einzustellen. Des Weiteren können unvorhergesehene Ereignisse, wie beispielsweise technische Probleme, von ANTLESS nicht ausgeschlossen werden und zu einer vorübergehenden Einstellung der Dienste führen. ANTLESS ist nicht verpflichtet, die Dienste zu warten, zu verbessern oder zu aktualisieren und alle Inhalte jederzeit bereitzustellen. Siehe auch Punkt 7.7.

10.3. ANTLESS ist berechtigt, die Dienste im für den Vertragspartner zumutbaren Rahmen ohne vorherige Ankündigung zu ändern, insbesondere einzelne Werke hinzuzufügen oder zu entfernen.  



11. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELRÜGE 

11.1. Besondere bzw. zugesicherte Eigenschaften werden nur dann zum Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. ANTLESS leistet keine Garantie bzw gibt keine Zusicherung ab, dass der Vertragspartner bzw diesem zurechenbare Dritte durch die Dienste, Lieferungen oder sonstige Leistungen von ANTLESS effektiver oder konzentrierter sind.

11.2. Für geringfügige Abweichungen wird keine Gewähr geleistet und ist der Vertragspartner auch nicht berechtigt, die Lieferung Leistung abzulehnen, Preisminderung oder die Aufhebung des Vertrags wegen Irrtums oder aus sonst einem Grund zu verlangen.

11.3. Mit der Übermittlung an den Vertragspartner gelten Lieferungen als übergeben und vom Vertragspartner abgenommen. Dienst- und Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als übergeben und abgenommen. 

11.4. Mängelrügen sind binnen 14 Tagen ab Übergabe bzw. Abnahme der Leistung oder Teilleistung per eingeschriebenen Brief zu erstatten, wobei auftretende Mängel vom Vertragspartner spezifiziert anzugeben sind. ANTLESS hat das Recht, die vom Vertragspartner beanstandeten Lieferungen und sonstige Leistungen im Hinblick auf die geltend gemachten Mängel binnen angemessener Frist nach erfolgter Mängelrüge zu prüfen. Verweigert der Vertragspartner die Nachprüfung, so verliert er sämtliche damit verbundenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. 

11.5. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe bzw der tatsächlichen Erbringung gemäß § 924 ABGB wird ausdrücklich abbedungen. Ob ein allenfalls auftretender Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe bzw der tatsächlichen Erbringung vorlag, ist stets vom Vertragspartner zu beweisen. 

11.6. Der Vertragspartner kann aufgrund unwesentlicher Mängel die Übernahme nicht verweigern.

11.7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nachlässiger, unrichtiger oder unsachgemäßer Behandlung der Lieferung oder sonstigen Leistungen durch den Vertragspartner oder aufgrund ähnlicher äußerer Einflüsse entstehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Mängel auf unrichtige vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Daten zurückzuführen sind. 

11.8. Im Fall eines Mangels kann ANTLESS wählen, ob dieser durch Verbesserung oder Austausch behoben wird.

11.9. Ist die Beseitigung eines Mangels bzw. der Austausch unmöglich oder würde dies einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen, kann die Beseitigung eines Mangels bzw. der Austausch von ANTLESS verweigert werden. In diesem Fall kann der Vertragspartner nur Preisminderung begehren. Im Übrigen wird der Gewährleistungsbehelf der Wandlung hiermit ausdrücklich abbedungen.

11.10. Der Vertragspartner ist in keinem Fall berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder einen verhältnismäßigen, den voraussichtlichen Behebungskosten entsprechenden Anteil des Entgelts bzw. des Kaufpreises zurück zu behalten. 

11.11. Sofern ANTLESS Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt ANTLESS diese Ansprüche an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten. 

11.12. Sofern ANTLESS Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese gemäß der gültigen Preisliste von ANTLESS nach Aufwand verrechnet. 

11.13. § 933b ABGB findet keine Anwendung. 



12. HAFTUNG / HAFTUNGSAUSSCHLUSS

12.1. Zum Schadenersatz ist ANTLESS in allen in Betracht kommenden Fällen bloß im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Die Haftung von ANTLESS ist in Fällen leichter und sonstiger grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit und sonstiger grober Fahrlässigkeit haftet ANTLESS ausschließlich für Personenschäden. Dies gilt sinngemäß auch betreffend die Haftung für das Verhalten von Dritten, denen sich ANTLESS zur Erfüllung vertraglicher Pflichten bedient.

12.2. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet ANTLESS nicht, sofern der Schaden/Mangel nicht auf krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

12.3. Unabhängig von der Ursache und dem Rechtsgrund des Schadens ist die Haftung von ANTLESS mit 50% der Höhe des Entgelts des jeweiligen Vertrags begrenzt. 

12.4. Schadenersatzansprüche gegen ANTLESS sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nachdem der Vertragspartner von dem Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem schadensstiftenden (anspruchsbegründenden) Ereignis (Verhalten) gerichtlich geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des Schadens obliegt dem Vertragspartner.

12.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten von Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ANTLESS. 

13. RÜCKTRITT / KÜNDIGUNG

13.1. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist ANTLESS insbesondere dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aufzukündigen, wenn 
- der Vertragspartner seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere seine Zahlungspflichten oder seine Mitwirkungspflichten trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen verletzt und den vertragskonformen Zustand nicht wieder herstellt, 
-  die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, oder 
- die von ANTLESS zu erbringende Leistung, infolge Umständen, die nicht im Einflussbereich von ANTLESS liegen, unmöglich oder für ANTLESS unwirtschaftlich wird. 

13.2. Wird ein Dauerschuldverhältnis abgeschlossen, kann dieses von ANTLESS ungeachtet einer allfälligen vereinbarten Befristung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere: 
- die Verletzung der Verpflichtungen des Vertragspartners aus diesem Vertrag, insbesondere der Zahlungspflichten oder der Mitwirkungspflichten,
- der Verlust des Vertrauens in den Vertragspartner als Vertragspartner, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, 
- wenn die von ANTLESS zu erbringende Leistung, infolge von Umständen, die nicht im Einflussbereich von ANTLESS liegen, unmöglich oder für ANTLESS unwirtschaftlich wird. 

13.3. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche von ANTLESS bleibt ausdrücklich vorbehalten.

13.4. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 4-wöchigen – Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. Der Rücktritt vom Vertrag kann in allen übrigen Fällen nur aus wichtigem Grund erklärt werden.

13.5. Unbeschadet weiterer Ansprüche ist ANTLESS berechtigt, im Falle des berechtigten Rücktritts bzw. der Kündigung des Vertragspartners bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner noch nicht übernommen wurde. ANTLESS steht alternativ auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände bzw. erbrachter Leistungen zu verlangen.

13.6. Im Falle eines berechtigten Vertragsrücktritts durch ANTLESS ist ANTLESS in allen Fällen berechtigt, ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens sowie verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe iHv 15 % des Bruttorechnungsbetrages zu verlangen. ANTLESS behält sich die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie sonstige Ansprüche vor.

13.7. Erklärt der Vertragspartner unberechtigt den Rücktritt vom Vertrag oder erklärt er unberechtigt dessen Aufhebung, so hat ANTLESS die Wahl, die Erfüllung des Vertrags oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; im letzteren Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, nach der Wahl von ANTLESS, ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens und verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe iHv 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu leisten. Verlangt ANTLESS die Vertragserfüllung, ist ANTLESS berechtigt, jeglichen mit dem unberechtigten Vertragsrücktritt bzw. der unberechtigten Vertragsauflösung in Zusammenhang stehenden Schaden geltend zu machen. In jedem Fall behält sich ANTLESS das Recht vor, sonstige, ihm zustehende, gesetzliche und vertragliche Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen. 



14. GEHEIMHALTUNG, VERÖFFENTLICHUNG 

14.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm übergebenen Informationen, Daten, Berechnungen, Berichte und Programme nur für dieses Projekt zu verwenden und ansonsten geheim zu halten. Der Vertragspartner hat dabei auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter bzw. Dritte, die von Seiten des Vertragspartners in das Projekt involviert werden, diese Geheimhaltungsvereinbarung einhalten.

14.2. ANTLESS ist berechtigt, Leistungen, die für den Vertragspartner erbracht wurden unter Nennung des Vertragspartners zu referenzieren bzw. zu veröffentlichen, insbesondere auch um sich bzw. seine Leistungen so zu bewerben. 



15. ANWENDBARES RECHT / GERICHTSSTAND / ERFÜLLUNGSORT

15.1. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

15.2. Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens des Vertrages und seiner Vor- und Nachwirkungen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Graz, 1. Bezirk, örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. 

15.3. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen von ANTLESS ist in allen Fällen der Sitz von ANTLESS.



16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

16.1. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

16.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ANTLESS die Änderungen seiner Geschäfts- und/oder E-Mail Adresse bekanntzugeben, widrigenfalls Erklärungen von ANTLESS als zugegangen gelten, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Geschäfts- und E-e-mail-Adresse gesendet werden.

16.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, undurchsetzbar und/oder ungültig sein oder werden, gilt, dass dies nicht die Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit und/oder Ungültigkeit der gesamten AGB zur Folge hat. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Bestimmungen eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Regelung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Lücken dieser AGB.

16.4. Änderungen der AGB werden den Vertragspartnern bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Vertragspartner den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Vertragspartner in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

16.5. Die Vertragssprache ist Deutsch.





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